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Schächt - Schlachten ... anachronistische, grausame Tierquälerei

Betäubungsloses Schächten ist grauenhafte Tierquälerei
14.11.2009: Islamisches Schächt-Opferfest "Kurban Bayrami" vom 27. bis 30. November 2009

In Deutschland leben über 3,2 Millionen Bürger islamischen Glaubens. Sei es aus Unkenntnis oder Gewohnheit halten sich einige von Ihnen nicht an das in Deutschland bestehende Betäubungsgebot und schlachten Tiere, ganzjährig - aber insbesondere anlässlich des Kurban  Bayrami Opfer-Festes - ohne jegliche Betäubung, obwohl dies anachronistische, grausame Tierquälerei ist.

Ein harmonisches Zusammenleben kann jedoch nur gedeihen, wenn solche Tierschindereien unterlassen - eine hier geltende Verfassungsethik und allgemein gültige Gesetze respektiert werden.

Betäubungsloses Schächt - Schlachten von warmblütigen Wirbeltieren ist als bewusste und vorsätzliche Tierquälerei einzustufen, sonst wäre diese Tötungsart nicht laut Tierschutzgesetz ausdrücklich verboten - und wird nur durch eine sogenannte "Ausnahmegenehmigung" nach § 4a Abs. 2 Nr.2 TierSchG ermöglicht.

Dieser Paragraph ist unter Annahme und der Voraussetzung entstanden es gäbe Vorschriften gewisser Religionsgemeinschaften, die eine Betäubung vor dem Schächten zwingend untersagen. Dass das nicht der Fall ist, ist heute allgemeiner Wissensstand - damit hat dieser Gesetzesvorbehalt seinen Sinn verloren und ist zu streichen.

Dies die kategorische Forderung an unsere Politiker.

Eine „In-Ohnmacht-Versetzung" der Tiere durch reversible Elektrobetäubung wird von maßgeblichen islamischen Religionsautoritäten mittlerweile als absolut religionskonform angesehen. Es besteht also für Muslime in Deutschland kein Grund betäubungslos zu schächten.

Auch nach verschiedensten unterschiedlichen Gerichtsurteilen, hat die Erteilung der erwähnten Ausnahmegenehmigung" strengsten Prüfungskriterien zu unterliegen. So ergeht von Tierschutzseite an alle Landesbehörden die dringliche Forderung, das in der Verfassung verankerte Staatsziel Tierschutz endlich umzusetzen, keine "Ausnahmegenehmigungen" zum betäubungslosen Schächten zu erteilen, sowie im o. a. Zeitraum besonders auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, Schlachtvorschriften und Hygienebestimmungen zu achten.

Illegal geschächtete Tiere werden strafbewehrt beschlagnahmt und Landwirte, die Tiere verkaufen, obwohl sie annehmen müssen, dass diese gesetzwidrig geschächtet werden sollen, oder gar solche tierschutzwidrigen Schlachtungen auf ihrem Hof dulden, können wegen Beihilfe belangt und nach § 27 StGB mit hohen Geldbußen bestraft werden.

Die Ordnungsämter, Veterinäre und Polizei sind angewiesen im o. a. Zeitraum besonders auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz (Schaftransport im Autokofferraum, Schwarz - Schächtungen in Feld und Flur) zu achten und auch entsprechenden Hinweisen aus der Bevölkerung explizit nachzugehen.

V.i.S.d.P.: Ulrich Dittmann und Heidrun Schultz / 06. 11. 2009


Diese beiden Videos sind nichts für schwache Nerven!
http://www.tierischer-einsatz.de/Videos/video5-27mb.mov 
http://www.youtube.com/watch?v=CIMoQVnPn4Q&feature=related

http://www.tierischer-einsatz.de/schaechten.htm   
Der § 4a im Tierschutzgesetz muss endlich und unwiderruflich ersatzlos gestrichen werden. Diese Tierquälerei kann durch nichts gerechtfertigt werden - nicht durch Religionsausübung. nicht durch sog. "geschichtliche Verpflichtungen" gegenüber Angehöriger des mosaischen Glaubens. Opfern ist auch anders möglich, um Glaubensbrüdern zu helfen. Zum Beispiel ist die finanzielle Unterstützung eine anerkannte Opfergabe.

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